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   BGH, 16.12.1977 - V ZR 140/76   

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BGH, 16.12.1977 - V ZR 140/76 (https://dejure.org/1977,1417)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1977 - V ZR 140/76 (https://dejure.org/1977,1417)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1977 - V ZR 140/76 (https://dejure.org/1977,1417)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einsetzung zum befreiten Vorerben durch einen Miterben - Sicherung des Fortbestandes von dem Erblasser zustehenden Rechten an Grundstücken zugunsten des Nacherben - Mitberechtigung des Erblassers an einem Grundstück als Substanz der Vorerbschaft - Schutzbedürfnis des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 698
  • MDR 1978, 394
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.03.1976 - V ZB 7/72

    Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks durch Zwischenverfügung - Notwendigkeit

    Auszug aus BGH, 16.12.1977 - V ZR 140/76
    Wird einer von zwei Miterben durch den anderen zum befreiten Vorerben eingesetzt und stirbt der andere, so kann der Überlebende über ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB verfügen (Ergänzung zum Beschluß vom 10. März 1976, V ZB 7/72, NJW 1976, 893).

    Wie der Senat mit Beschluß vom 10. März 1976 - V ZB 7/72 -(NJW 1976, 893) für den Fall einer durch allgemeine (eheliche) Gütergemeinschaft begründeten Gesamthandsgemeinschaft entschieden hat, kann eine Witwe als alleinige und befreite Vorerbin unentgeltlich über ein Grundstück verfügen, das zum Gesamtgut gehörte.

  • BGH, 20.02.1970 - V ZR 54/67

    Schutz des Guten Glaubens des Grundstückserwerbers an die Vollerbenstellung des

    Auszug aus BGH, 16.12.1977 - V ZR 140/76
    In jener Entscheidung hat der Senat - unter Aufgabe der im Urteil vom 20. Februar 1970, V ZR 54/67 (NJW 1970, 943) vertretenen gegenteiligen Auffassung - den Standpunkt eingenommen, daß § 2113 BGB auf derartige Verfügungen weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden könne.
  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 145/06

    Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamthandvermögen einer Erbengemeinschaft

    Sie findet daher keine unmittelbare Anwendung, wenn die Vorerbschaft - wie hier - Anteile an einem Gesamthandvermögen umfasst, zu welchem ein Grundstück gehört (vgl. BGHZ 26, 378, 382; Senat, Urt. v. 12. Februar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479; Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698; MünchKomm-BGB/Grunsky, 4. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Soergel/Harder/Wegmann, BGB, 13. Aufl., § 2113 Rdn. 3; Erman/M. Schmidt, BGB, 11. Aufl., § 2113 Rdn. 10; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, § 2113 Rdn. 3; Damrau/Hennicke, Praxiskommentar Erbrecht, § 2113 Rdn. 4; Ludwig, Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht, 1996, S. 110 f.; K. Schmidt, FamRZ 1976, 683, 687 f.).

    a) Für den Fall, dass eine Gütergemeinschaft oder eine aus zwei Personen bestehende Erbengemeinschaft dadurch endet, dass einer der Gesamthänder stirbt und der andere Gesamthänder dessen alleiniger Vorerbe und damit alleiniger Eigentümer eines von der Gesamthand gehaltenen Grundstücks wird, ist der Bundesgerichtshof zu einer von der gesetzlichen Regelung in § 2113 BGB abweichenden Interessenabwägung gelangt (Urt. v. 12. Februar 1964, V ZR 59/62, NJW 1964, 768, 769; Beschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, WM 1976, 478, 479; Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698).

    Dieses Ergebnis hat der Senat als das größere Übel erachtet, zumal es namentlich im Recht der Personenhandelsgesellschaften dazu führen könnte, dass die Flexibilität der Geschäftsführung und der Verkehrsschutz leiden (Urt. v. 16. Dezember 1977, V ZR 140/76, NJW 1978, 698).

  • BGH, 12.07.2018 - V ZB 228/17

    Anordnung einer Nacherbfolge nur für einen Miterben; Erlöschen der

    Dann findet § 2113 BGB weder direkte noch entsprechende Anwendung, weil der Schutz des Anteils, der dem Überlebenden schon vorher zu eigenem Recht zustand, hier Vorrang vor den Interessen des Nacherben hat (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1977 - V ZR 140/76, WM 1978, 171; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 8 f.).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2006 - 8 W 193/06

    Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit eines Nacherbenvermerks an einem

    Für Fälle eines zum Nachlass gehörenden nur gesamthänderischen Anteils an einem Grundstück aber ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine unmittelbare Anwendung des § 2113 BGB und damit auch des § 51 GBO ausscheidet (BGH WM 1976, 478; BGH NJW 1978, 698).

    Mit seiner Entscheidung vom 16.12.1977 (NJW 1978, 698) hat er dasselbe auch für den Fall gesagt, dass zwei Personen zusammen Erben eines Grundstücks sind, einer den anderen zum Vorerben einsetzt und dann stirbt.

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 330/03

    Zulässigkeit der Teilungsversteigerung bei Vereinigung der Bruchteile eines

    Andernfalls würde der dem Gesamthänder auch bisher schon zu eigenem Recht zustehende andere Gesamtgutsanteil den Verfügungsbeschränkungen der Nacherbschaft unterworfen; dies bedeute gegenüber der Schmälerung der Rechtsstellung des Nacherben das größere Übel (BGH, Beschl. v. 10. März 1976 - V ZB 7/72, NJW 1976, 893 unter III c; Urt. v. 16. Dezember 1977 - V ZR 140/76, NJW 1978, 698 unter II).
  • LG Aachen, 03.01.1991 - 3 T 323/90
    Die Kammer vertritt die Auffassung, daß im Interesse der Verfügungsfreiheit der übrigen im Grundbuch eingetragenen Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (NJW 1976, 893 und NJW 1978, 698) die Vorschrift des § 2113 BGB auf den Gesamthandsanteil des Vorerben xxx am Nachlaß nicht anwendbar ist (vgl. OLG Köln Rechtspfleger 1987, 60, 61; MünchKomm/Grunsky, § 2113 BGB Rdnr. 3; Haegele, Rechtspfleger 1977, 50 zu dem Fall, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Vorerben eines Gesellschafters fortgesetzt wird; offen gelassen von BayObLG Rechtspfleger 1988, 525, 526).

    Er hat seine Auffassung bestätigt auch für den Fall einer aus ursprünglich zwei Miterben bestehenden Erbengemeinschaft, in der ein Miterbe Vorerbe des anderen Miterben wird (BGH NJW 1978, 698) und auch in diesem Fall für angezeigt gehalten, die Erbengemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Bindung und den damit verbundenen etwaigen Beschränkungen des Vorerben nicht anders zu behandeln als die allgemeine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten.

    Gibt der BGH aber dem Vorerben, der infolge Erbfalls alleiniger Eigentümer des Grundstücks geworden ist, im Hinblick auf seine mitgesamthänderischen Rechte vor dem Erbfall (BGH NJW 1976, 893: Rechte des überlebenden Ehegatten aus der Gütergemeinschaft; BGH NJW 1978, 698: Rechte des überlebenden Miterben aus der Erbengemeinschaft) den Vorzug vor der Sicherung des Nacherben, so muß dies nach Auffassung der Kammer auch gelten, wenn durch eine entsprechende Anwendung des § 2113 BGB Dritte -nämlich andere Mitglieder der Erbengemeinschaft - beeinträchtigt würden.

    Dieses Recht stand auch dem Vorerben in dem vom BGH (NJW 1978, 698) entschiedenen Fall zu.

  • BayObLG, 25.10.1995 - 2Z BR 61/95

    Verfügung des überlebenden Ehegatten über ein Grundstück, das zum Gesamtgut

    Der BGH und andere Gerichte haben den Grundsatz auf vergleichbare Fälle der Vererbung von Gesamthandsberechtigungen an den Vorerben ausgedehnt (BGH, NJW 1978, 698 ; BayObLGZ 1994, 177, für die Vererbung eines Erbteils; OLG Köln, Rpfleger 1987, 50 für die Vererbung des Anteils am Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts).

    Es geht darum, sich in einem Konflikt zwischen widersprechenden Interessen für das »geringere Übel« zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 1978, 698 ); als dieses erscheint dem Senat nach wie vor, den Schutz des Nacherben einzuschränken.

    Reichweite des vorst. Grundsatzes (2) Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz unterliegt entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 3 keiner weiteren Differenzierung nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, aaO.); er gilt auch gleichermaßen für entgeltliche und unentgeltliche Verfügungen und ist nicht auf Grundstücke beschränkt, die zum Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft gehören (vgl. BGH, NJW 1964, 768; 1976, 893; 1978, 698).

  • OLG Saarbrücken, 03.05.1999 - 5 W 314/98

    Anspruch auf Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch; Beschränkung eines

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  • OLG Zweibrücken, 11.12.1997 - 3 W 199/97

    Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks

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  • OLG Hamm, 28.06.1984 - 15 W 186/84

    Zum Vermerk der Nacherbfolge im Grundbuch

    Die von der Beteiligten angeführte Rechtsprechung und Literatur (BGH in Rpfleger 1978, 52 [= MittBayNot 1978, 62 ]; Haegele, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Rdnr. 1791) vermag ihr Begehren nicht zu stützen.

    Zu der gleichen Interessenabwägung ist der BGH auch in seiner Entscheidung im Falle der zwei Miterben (Rpfleger 1978, 52 [= MittBayNot 1978, 62 ]) gelangt; es heißt dazu: Hier wie dort gehe es um die Frage, ob das Schutzbedürfnis des Vorerben oder des Nacherben den Vorrang verdiene.

  • OLG Stuttgart, 27.02.1997 - 19 U 202/96

    Anspruch gemäß § 894 BGB auf Erteilung der Löschungsbewilligung; Wirksamkeit

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  • LG Frankenthal, 09.02.1983 - 1 T 373/82

    Zur Zustimmung des in Gütergemeinschaft lebenden Nacherben zu Verfügungen des

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